„Es ist sehr erfreulich, dass die Massenzustrom-Richtlinie auch Menschen aus Drittstaaten erfasst. Das ist absolut notwendig, denn auch Menschen, die beispielsweise für ein Studium in die Ukraine gekommen sind oder dort bereits Schutz vor Krieg oder Verfolgung gefunden hatten, brauchen jetzt unsere Hilfe Schutz“, fügte Katharina Binz an.
Mit der Anwendung der Massenzustrom-Richtlinie erhalten aus der Ukraine vertriebene Menschen Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz (§ 24 AufenthG) zunächst für ein Jahr. Der Anwendungszeitraum des vorübergehenden Schutzes verlängert sich automatisch um zweimal je sechs Monate. Danach kann er durch Beschluss des Rats um ein weiteres Jahr verlängert werden. Er kann insgesamt maximal drei Jahre andauern.